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STADT WALDBRÖL Der Bürgermeister - Stadtbücherei -

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Waldbröl


§ 1 Allgemeines

(1)Die Stadtbücherei Waldbröl ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waldbröl.
(2)Jedermann ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3)Die Benutzung der Bücherei ist für Personen ab 15 Jahren gebührenpflichtig. Gebühren für Medienausleihen, besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waldbröl in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekanntgemacht.

§ 3 Anmeldung

(1)DieBenutzerin / der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Durch die Unterschrift bei der Anmeldung werden Benutzungsordnung und Entgelttarif in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt. Gleichzeitig erfolgt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung der persönlichen Daten. Die Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert.
(2)Minderjährige können Benutzer/in werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
(3)Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der Stadtbücherei unter Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. Passes mit Meldebescheinigung umgehend mitzuteilen.

§ 4 Benutzerausweis

(1)Die Benutzung der Bücherei ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2)Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der/die eingetragene Benutzer / die Benutzerin bzw. sein /ihr gesetzlicher Vertreter.
(3)Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
(4)Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Ausleihe, Leihfrist

(1)Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2)Die Leihfrist beträgt für Bücher, Kassetten und CDs je 4 Wochen, für CD-ROMs, Videos, DVDs beträgt die Leihfrist 2 Wochen; für Zeitschriften 1 Woche.
(3)Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail unter Angabe der Lesernummer, des Rückgabedatums und der Buchdaten verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Nicht verlängert wird die Leihfrist für Medien, die über Leihverkehr entliehen werden sowie für CD-ROMs, DVDs und Videos.
(4)Für bestimmte Medien behält sich die Stadtbücherei vor, Leihfristen zu verkürzen bzw. gesondert festzusetzen. Die Anzahl der von einer Benutzerin / einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Bücher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden.
(5)Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 6 Ausleihbeschränkungen

Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Die jeweils neueste Ausgabe einer Zeitschrift kann nicht entliehen werden.

§ 7 Vorbestellungen

Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch des Benutzers / der Benutzerin Vorbestellungen entgegennehmen.

§ 8 Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Bücherei nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Büchereien beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bücherei gelten zusätzlich. Die durch den auswärtigen Leihverkehr zu entrichtenden Entgelte sind in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waldbröl aufgeführt.

§ 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung

(1)Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(2)Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

§ 10 Behandlung der Medien, Haftung

(1)Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigungen gelten auch Unterstreichungen, Bemerkungen, Markierungen und ähnliches.
(2)Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer / von der Benutzerin auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Vorhandene Beschädigungen sind der Stadtbücherei sofort zu melden. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer / die Benutzerin, auch wenn ihn / sie kein Verschulden trifft.
(3)Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bücherei unverzüglich anzuzeigen und Schadenersatz zu leisten. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

§ 11 Schadensersatz

(1)Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.

§ 12 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

(1)Jede Benutzerin / jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.
(2)Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet.
(3)Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer / Benutzerinnen übernimmt die Bücherei keine Haftung.
(4)Tiere, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen von der Benutzerin / dem Benutzer in der Stadtbücherei nicht mitgeführt werden.
(5)Das Hausrecht nimmt die Leiterin / der Leiter der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 13 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer / Benutzerinnen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Sept. 2003 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 01. Okt. 1997 verliert gleichzeitig
ihre Gültigkeit.
Waldbröl, den 01. Sept. 2003 Der Bürgermeister gez. Waffenschmidt

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